+49 177 276 4675 info@kanzlei-arinstein.de

Drogenstrafrecht

Welcher Umgang mit welchen Drogen strafbar ist, folgt aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das BtmG verbietet süchtig machende Stoffe. Was eine Droge ist (z. B. Heroin, Kokain, Haschisch, Marihuana, LSD, MDMA, Morphin oder Methamphetamin), definieren die Anhänge I, II und III des Betäubungsmittelgesetzes.

Auch der Besitz einer geringen bzw. kleinen Menge von Betäubungsmitteln ist in der Regel strafbar, wobei bei einer „kleinen Menge“ für den Eigenbedarf die Strafverfolgung eingeschränkt werden kann. 

Ermittlungsmaßnahmen wie das Abhören von Mobiltelefonen, Hausdurchsuchungen, Observationen oder der Einsatz von verdeckten Ermittlern sind nicht selten. 

Vielfältige Alternativbestrafungen werden nach dem Betäubungsmittelstrafgesetz geboten. Je nach Schuld- und Abhängigkeitsgrad sind Entzugsbehandlungen (§ 64 StGB) oder die Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG möglich.

Deshalb ist es im Betäubungsmittelstrafrecht besonders wichtig, dass  von einem erfahrenen und kompetenten Strafverteidiger verteidigt wird, der den Prozess bei Ihrem Konsum nicht nur aktiv begleitet, sondern auch alle möglichen Konsequenzen überwacht.

Strafrechtskanzlei Arinstein

Urbanstraße 71
10967 Berlin
T: +49 177 276 4675
M: info@kanzlei-arinstein.de

Kontaktformular