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Untersuchungshaft

Untersuchungshaft wird gegen solche Personen durch richterlichen Haftbefehl angeordnet und vollzogen, die unter anderem einer schweren Straftat dringend verdächtig sind oder bei denen Fluchtgefahr besteht (§§ 112, 113 StPO). Die Dauer der Untersuchungshaft beträgt grundsätzlich 6 Monate, kann aber auch unter gesonderten Voraussetzungen verlängert werden. Mittel gegen die Untersuchungshaft ist ein Antrag auf Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde.

Daneben haben die Ermittlungsbehörden die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO). Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen (§ 128 StPO).

Sollte ein solcher Notfall bestehen, zögern Sie nicht, mich umgehend zu kontaktieren.

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