Pflichtverteidigung
Von einer Pflichtverteidigung oder einem Pflichtverteidiger spricht man von einem normalen Rechtsanwalt, der durch ein Gericht dem Tatverdächtigen bzw. Beschuldigten zugewiesen wird. Dabei erhält der Pflichtverteidiger seine Vergütung vom Staat, sodass er zunächst nichts bezahlen muss und erst dann, wenn er verurteilt wird.
Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht bei einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr mit oder ohne Bewährung, wenn die Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht oder einem höheren Gericht stattfindet oder dem Mandanten ein Verbrechen vorgeworfen wird. Unabhängig von der drohenden Strafe ist ein Pflichtverteidiger außerdem immer dann beizuordnen, wenn der Mandant sich in Untersuchungshaft befunden hat. Auch wenn all diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können Sie ein Recht auf einen Pflichtverteidiger haben, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist.
Lassen Sie durch mich klären, ob in Ihrem Fall ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht oder nicht. Der Anspruch bestimmt sich nicht nach Ihrem Einkommen.
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist kaum möglich und wir nur in den seltesten Fällen akzeptiert, d.h. wenn „das Vertrauensverhältnis schwer zerrüttet ist“. Dies ist aber nur im Fall einer Pflichtverletzung durch den Pflichtverteidiger wie keinerlei Besuche in der Untersuchungshaft oder keinerlei Bemühungen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung Einfache Meinungsverschiedenheiten sind unzureichend.
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