Medizinstrafrecht
Zu dem klassischen Bereich des Medizinstrafrechts gehören Delikte aus dem allgemeinen Strafrecht wie die aus ärztlichen Behandlungsfehlern resultierende fahrlässige Körperverletzung oder Tötung (§§ 222, 229 StGB) oder die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten.
Daneben können strafrechtliche Folgen durch Verstöße gegen das gegen das Arzneimittelgesetz (AMG), Medizinproduktegesetz (MPG) oder Heilmittelwerbegesetz (HWG) entstehen.
Da medizinische Einrichtungen und Ärzte vermehrt als Wirtschaftsunternehmen handeln, wird gegen sie immer häufiger wegen Abrechnungsbetruges (§ 263 StGB) sowie Korruptionsdelikten aufgrund Anzeigen von kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen ermittelt (§§ 299a, 300 StGB). Auf dieses erhöhte Anzeigenaufkommen reagieren Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden zunehmend mit der Bildung von Sonderabteilungen.
Ich helfe Ihnen, solche Verfahren durch kompetente Maßnahmen frühzeitig zu lenken und zur Einstellung zu bringen.
Strafrechtskanzlei Arinstein
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