Internetstrafrecht
Durch die fortschreitende Digitalisierung unseres Alltags und das Internet als Kommunikationsmittel bietet das Internet und die Entwicklung von Technologien immer mehr Anreize für strafrechtliche Handlungen. Das IT-Strafrecht umfasst einerseits Delikte, die mit dem Computer oder über das Internet begangen werden, andererseits Ermittlungsmaßnahmen, die sich auf die Datenübertragung und Datenspeicherung richten. Deshalb kommen Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht hinterher, um alle Technologieformen verfolgen zu können. Neue Straftatbestände werden geschaffen, um Rechtslücken zu schließen, das sogenannte Internetstrafrecht, auch genannt IT-Strafrecht, Computerstrafrecht oder Cyberkriminalität.
Zu den typischen Strafgesetzen im Internetstrafrecht gehören:
- Ausspähen und Abfangen von Daten sowie deren Vorbereitungshandlungen (§§ 202a, 202b, 202c StGB)
- Datenhehlerei (§ 202d StGB)
- Datenveränderung (§ 303 a StGB)
- Computersabotage (§ 303 a StGB).
Weitere am häufigsten auftretende Straftaten sind:
- Computerbetrug, § 263a StGB
- Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB
- (Kinder-) Pornografie (§§ 184, 184a StGB, 184b StGB)
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, §§ 185 – 187 StGB
- Unerlaubte Verwertung im Urheberrecht § 106 UrhG
- Unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen, § 108b UrhG
- Kennzeichenverletzung, § 143 MarkenG
- Verletzung der Gemeinschaftsmarke, § 143a MarkenG
Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben, § 144 MarkenG.
Für die Ermittlungsbehörden sind daher gespeicherte Daten von besonderem Interesse als Erkenntnisquellen. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Behörden in diesem Bereich basieren häufig auf mangelndem Verständnis für die technischen Zusammenhänge.
Hier setzt meine Verteidigungsstrategie und Ihre Unterstützung an.
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