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Kosten

Jede anwaltliche Tätigkeit verursacht Kosten. Gute Strafverteidigung kostet Geld.

Eine effektive und vertrauensvolle Verteidigung darf jedoch nicht vom Geldbeutel abhängen. Darum bietet die Strafrechtskanzlei Arinstein drei Möglichkeiten der Kostenabrechnung:

1.) Die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), im Rahmen der Pflichtverteidigung oder über die Beratungshilfe

Gesetzliche Grundlage für die Abrechnung einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bietet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Welche Gebühren dabei anfallen, bestimmt sich nach der Anlage 1 des RVG, vor allem Teil 4 und Teil 7. Bei Teil 4 beginnt sie mit der Zahl 4100. Für jede bestimmte Tätigkeit ist eine jeweilige Gebühr mit einer Gebührennummer vorgesehen. Diese unterscheidet sich je nachdem ob ein bestimmter Rechtsanwalt von dem Mandanten ausgewählt wird oder ob dieser durch das Gericht ausgewählt bzw. dem Mandanten nach dem Gesetz zugeordnet wird.

Bei der Auswahl des Rechtsanwalts durch den Mandanten legt das RVG sogenannte Rahmengebühren für die jeweilige anwaltliche Tätigkeit (Erstberatung, Vertretung vor Gericht, usw.) fest, d.h. die Möglichkeit zur Verlangung eines Minimal- bis zum Maximalbetrags.

Ob der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens eines Gebühr am oberen oder am unteren Rand festsetzt, richtet sich nach dem Umfang des Falles, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und der rechtlichen sowie tatsächlichen Schwierigkeit des Falles. Für einen „normalen“ Fall mit einem durchschnittlichen Umfang und Schwere kann dann mehr als 600 EUR und auch 1000 EUR zusammenkommen, welches nur einen groben Richtwert darstellt und von dem im Einzelfall erheblich nach oben oder unten abgewichen werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Pflichtverteidigerbestellung möglich. In diesem Fall wird der Rechtsanwalt dem Mandanten durch das Gericht zugeordnet wie bei besonders schweren Straftaten, bei der Untersuchungshaft oder im Jugendstrafrecht. Dabei werden die Kosten durch die Landeskasse bzw. den Staat übernommen bzw. vorgeschossen. Ob ein solcher Fall vorliegt, prüfe Ich gerne für Sie.

Nur im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs erstattet Ihnen die Staatskasse die Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Nicht erstattet wird ein darüber hinausgehendes vereinbartes Honorar.

Stellt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens ein, erstattet die Staatskasse Ihre Anwaltskosten nicht. Dies gilt auch, wenn das Gericht das Verfahren aufgrund einer Ermessensvorschrift im Hauptverfahren einstellt.

Zudem gewährt der Staat außerdem die sogenannte Beratungshilfe auf Kosten der Landeskasse, welche eine staatliche Hilfe für Menschen auf Grund ihrer finanziellen Situation darstellt. Beantragt werden kann der Beratungshilfeschein bei dem jeweils für den Wohnort zuständigen Amtsgericht. Im Strafrecht gilt jedoch eine Besonderheit. Hier ist die Beratungshilfe wörtlich zu verstehen, denn der Rechtsanwalt kann und darf nur beraten. Die außergerichtliche oder gar gerichtliche Vertretung ist auf der Grundlage eines Beratungshilfescheins nicht möglich, denn die weiterführende anwaltliche Tätigkeit ist an die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung gebunden, die durch die Beratungshilfe nicht unterlaufen werden soll. Der Rechtsanwalt erhält aus der Staatskasse für die Beratung einen Betrag von EUR 35,00 und kann einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 15,00 vom Ratsuchenden verlangen.

Die eigene Freiheit ist mehr wert als sie kostet. Daher sollten Sie sich unbedingt von einer kompetenten und erfahrenen Strafverteidiger/in beraten und vertreten lassen. Als Rechtsanwalt für Strafrecht verfüge Ich über das erforderliche Wissen und die notwendige Erfahrung.

Ich vereinbare mit unseren Mandanten selten die Abrechnung meiner Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: Für den Mandanten ist die Zusammensetzung der von ihm zu begleichenden Gesamtkosten dann kaum durchschaubar und wenig vorhersehbar. Für den Verteidiger geben die Gebührenrahmen meist nicht genügend Spielraum, in finanzieller Hinsicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles zu reagieren. Ich bevorzuge daher die Vereinbarung eines sog. Pauschalhonorars bzw. einer Vergütungsvereinbarung.

2.) Vergütungsvereinbarung
Favorisiertes Vergütungsmodell ist bei der Strafrechtskanzlei Arinstein die schriftliche Vergütungsvereinbarung. Rechtsanwalt und Mandant haben hier die Möglichkeit, über die Kosten zu verhandeln und die jeweilige besondere Situation in den Blick zu nehmen, um so eine adäquate und auf den einzelnen Mandanten zugeschnittene Vergütung zu vereinbaren. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Pauschalbetrages oder einer Abrechnung auf Stundenbasis usw. Der Rechtsanwalt kann dann nur abrechnen, was zuvor zwischen ihm und dem Mandanten schriftlich vereinbart worden ist.

Eine solche Vereinbarung bietet sich an, wenn der Mandant von Anfang an Sicherheit haben will, wieviel ihn die Verteidigung letztendlich kosten wird. Bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat er diese Sicherheit nicht in jedem Fall, da bei der Beauftragung des Strafverteidigers meist unklar ist, welche Kosten im Laufe der Bearbeitung anfallen werden (Verfahrensabschluss mit oder ohne Hauptverhandlung, Gerichtsverhandlung vor Amts- oder Landgericht, Anzahl der Hauptverhandlungstage). Mit der Vergütungsvereinbarung verhindert er solche Unsicherheiten, da er mit dem Verteidiger von Anfang an einen bestimmten Gesamthonorarbetrag vereinbart und er insoweit Kostensicherheit hat. Für mich ist dies die in beidseitigem Interesse beste Art der Honorarvereinbarung. Da Umfang und Schwierigkeit des Falles erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte einzuschätzen sind, setze Ich ein solches Pauschalhonorar meist zweistufig fest: eine Pauschalgebühr für Akteneinsichtnahme und Beratung des Mandanten auf Grundlage der eingesehenen Ermittlungsakte (sog. Beratung auf Aktengrundlage) und eine weitere Pauschalgebühr für die Vertretung im weiteren Verfahren. Hier kann dann unter Umstände eine Differenzierung nach Anzahl der Hauptverhandlungstage oder weiteren – für den Mandanten transparenten – Kriterien erfolgen.

Wünschen Sie eine ausführliche und individuelle Erstberatung, zugeschnitten auf Ihr konkretes Anliegen, nehme ich mir gerne Zeit für Sie und Ihren Fall. Eine solche Erstberatung kostet EUR 150,00 (inklusive Mehrwertsteuer) und dauert in der Regel eine Stunde. Sie erhalten eine Rechnung, die vor dem Termin bezahlt werden muss. Natürlich können Sie den Betrag aber auch in bar zum Termin mitbringen. In der Regel findet die Erstberatung in meiner Kanzlei statt. Sollten Sie keine Zeit oder Möglichkeit haben, den Termin in meiner Kanzlei wahrzunehmen, berate ich Sie auch gerne telefonisch ausführlich zu Ihrem Fall.

In diesem Termin zur Erstattung informiere ich Sie dann auch gerne über die weiteren Kosten der Strafverteidigung.

3.) Abrechnung über die Rechtsschutzversicherung
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts kann auch über eine bestehende Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden.
In diesem Falle entstehen dem Versicherten keine Kosten, es sei denn, in den Versicherungsbedingungen ist eine Selbstbeteiligung vereinbart worden. Diese liegt in der Regel zwischen EUR 150,00 und EUR 300,00; d.h. der Versicherte muss diesen Betrag (in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung) selbst bezahlen, derweil der Rest von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Rechtsschutzversicherung lediglich die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erstattet.

Eine Besonderheit gilt jedoch im Strafrecht, denn grundsätzlich ist nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar. Fahrlässiges Verhalten ist nur in wenigen – vom Gesetz ausdrücklich benannten – Fällen strafbar. Ein sog. Versicherungsfall liegt jedoch bei vorsätzlichem Verhalten gerade nicht vor, denn wer mit Absicht handelt, kann sich später nicht auf seine Versicherung berufen. Im Strafrecht besteht daher in der Regel lediglich für fahrlässiges Verhalten Versicherungsschutz. Ich prüfe gerne für Sie, ob in Ihrem Falle Versicherungsschutz besteht und stellt eine Kostendeckungsanfrage bei Ihrem Versicherungsträger.

Beachten Sie, dass die meisten Rechtsschutzversicherungen die Kosten der Strafverteidigung und des gesamten Strafverfahrens leider nicht übernehmen. Sie sollten daher zunächst prüfen, ob Ihre Versicherung auch bei strafrechtlichen Vorwürfen greift. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie in Ihrer Police einen sogenannten erweiterten Strafrechtsschutz vereinbart haben.

Die meisten Versicherungspolicen schließen entweder das Strafrecht gänzlich aus (Ausnahme: Verkehrsstrafrecht) oder enthalten einen Deckungsausschluss für Vorsatzdelikte, also für Delikte, die nur vorsätzlich begehbar sind (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Raub, Untreue, Betäubungsmitteldelikte). Teilweise wird die Deckung auch nur für den Fall übernommen, dass es am Ende zu einer Verfahrenseinstellung kommt.

In Ordnungswidrigkeitenverfahren, zum Beispiel bei einem Bußgeld wegen zu schnellem Fahrens, übernimmt die Rechtsschutzversicherung hingegen in der Regel die Anwaltskosten.

In jedem Fall ist aber eine schriftliche Deckungszusage der Versicherung notwendig. Gerne unterstütze ich Sie dabei.

Strafrechtskanzlei Arinstein

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